Allgemeine Geschäftsbedingungen für unser Buchhaltungsbüro

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für den Vertrag zwischen Buchhaltungsbüro und Ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 1 Vertragspartner

Für den Umfang der vom Buchhaltungsbüro zu erbringende Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend. Partner dieses Vertrages sind der Kunde, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, und CBO Service (Firmensitz: Wagnerstraße 55a | 61130 Nidderau), nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt. Die Leistungen des Auftragsnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die zu übernehmenden Leistungen werden in einem gesonderten Vertrag festgehalten.

§ 2 Vertragsbedingungen

(a) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung

(b) Die Dauer des Vertragsverhältnisses wird individuell vereinbart.

(c) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht vereinbart. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der vorstehenden Schriftformklausel.

§ 3 Mitwirkung Dritter

(a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

(b) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass dieses sich zur Verschwiegenheit verpflichtet

(c) Sollte sich ein Partner bei der Durchführung dieses Vertrages Dritter bedienen, so werden diese nicht Vertragspartner. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt, entfaltet dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(a) Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer alle notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben damit dieser seiner Aufgaben nach diesem Vertrag ordnungsgemäß erfüllen kann.

Alle relevanten Unterlagen müssen so rechtzeitig übergeben werden, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt.

(b) Dies gilt entsprechend für die Information über alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages nach diesem Vertrag von Bedeutung sein können. Datenträger, die der Auftraggeber zu Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle entstandenen Schäden, aus der Benutzung dieser Datenträger, zu ersetzen.

(c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm vom Auftragnehmer übermittelten Dokumente zur Kenntnis zu nehmen und zu beantworten. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle Auswertungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und Einwendungen dagegen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Pflichten des Auftragsnehmers

(a) Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gemäß §6 Nr.3 und 4 StBerG nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfüllen.

(b) Der Auftragnehmer hat seine Aufgaben auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Informationen auszuführen. Der Auftragnehmer wird dabei von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Sofern und soweit er Unstimmigkeiten oder Unvollständigkeiten feststellt, wird er den Aufraggeber darauf schriftlich hinweisen.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

(a) Der Auftragnehmer hat insbesondere über alle Tatsachen, die ihm mit der Ausführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren, sofern und soweit er nicht vom Auftraggeber hiervon schriftlich entbunden worden ist. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende.

(b) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.

(c) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch, soweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als es nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(d) Gesetzliche Auskunft- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, 53 stopp, § 383 ZPO bleiben unberührt.

(e) Der Auftragnehmer darf Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

§ 7 Mängelbeseitigung

(a) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung sämtlicher Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Aufraggeber auf Kosten des Auftragnehmers, die Mängel durch einen anderen Anbieter beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.

(b) Offenbare Unstimmigkeiten sowie sonstige Mängel (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

§ 8 Haftung

(a) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch Ihn oder durch Verschulden eines Mitarbeiters verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(b) Der Anspruch des Auftraggebers ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert eines durchschnittlichen zweifachen Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat mit Umsatzsteuer.

(c) Jede weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

(d) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, beträgt Sie gemäß § 195 BGB drei Jahre, wobei die Frist immer mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 9 Aufbewahrungspflicht, Herausgabe & Zurückbehaltungsrecht von Unterlagen

(a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Unterlagen des Auftraggebers für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung der Beauftragung aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf des Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(b) Zu den Unterlagen in diesem Sinne gehören alle Dokumente, die der Auftragnehmer aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat.

(c) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Fertigstellung des Auftrages, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten, da dies zur Nachweispflicht dient.

(d) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Unterlagen & Ergebnisse verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen entlohnt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 10 Zahlungsbedingung

(a) Alle Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 8 Tagen fällig und sind auf das in der Rechnung angegeben Bankkonto zu überweisen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

§ 12 Gerichtsstand

Diese AGB unterliegen deutschem Recht. Als Gerichtstand gilt der Sitz des Auftragnehmers.

§ 13 Schlussbestimmung

Beide Parteien bestätigen, dass sie je ein von der anderen Vertragspartei unterschriebenes Exemplar dieses Vertrages erhalten haben.